Kosten

Hier findest du eine Übersicht über meine Leistungen als Hebamme und deren Preise – von der Geburtsvorbereitung bis hin zur Begleitung während und nach der Geburt.

Während der Schwangerschaft

Vorsorgebesuche pro Termin€ 130,–
Akupunktureinheit€ 70,–
Geburtsvorbereitungskurse:
2h Paarkurs€ 190,–
4h Paarkurs€ 380,–

Mehr zur Begleitung während der Schwangerschaft

Nach der Geburt

zusätzliche Termine nach der Geburt€ 130,– zzgl. € 1,- km Geld pro km
Rückbildungs- / Beckenbodeneinheit€ 130,–

Mehr zur Wochenbettbetreuung

Rund um den Kaiserschnitt

Geburtsvorbereitung Sectio€ 130,– pro Einheit
Geburtsbegleitung € 1.500,–

Mehr zur Begleitung rund um den Kaiserschnitt

Stornoregelung

Stornierung und Ausfallhonorar

Die Absage eines vereinbarten Termins muss mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Termin erfolgen.​

Der Zugang der Absage muss innerhalb der regulären Arbeitszeiten (Montag bis Freitag, 08:00 bis 18:00 Uhr erfolgen. Wochenenden, Feiertage sowie Zeiten außerhalb dieser Geschäftszeiten sind von der Fristberechnung ausgenommen. Absagen für Termine an einem Montag müssen folglich spätestens am vorausgehenden Donnerstag während der Geschäftszeiten eingegangen sein.​

Wird die Frist nicht eingehalten oder erscheint die Kundin nicht zum Termin, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 100 % des regulären Honorars fällig.

Rücktrittsfristen und pauschalierter Schadenersatz​

(1) Ein Rücktritt von der zugesagten Hebammenbetreuung ist bis spätestens einen Monat vor dem im Eltern-Kind-Pass (Mutter-Kind-Pass) festgehaltenen voraussichtlichen Geburtstermin (EGT) kostenfrei möglich. Der Rücktritt hat in Textform zu erfolgen.​

(2) Erfolgt der Rücktritt nicht fristgerecht (weniger als einen Monat vor dem EGT) oder wird die Betreuung ohne vorherige fristgerechte Kündigung nicht in Anspruch genommen, verpflichtet sich die Vertragspartnerin zur Zahlung eines pauschalierten Ausfallhonorars (Schadenersatz wegen Nichterfüllung) in Höhe von € 600,00.​

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung des Ausfallhonorars entfällt nur dann, wenn die Einhaltung der Frist oder die Inanspruchnahme der Betreuung durch nachweisbare, schwerwiegende medizinische Gründe (z. B. dauerhafter stationärer Krankenhausaufenthalt) unmöglich gemacht wurde.